Genossenschaften wurden in Deutschland vor allem im 19. Jahrhundert als wirtschaftliche Selbsthilfeorganisationen insbesondere von Handwerkern und Landwirten gegründet; heute treten sie häufig auch im Zusammenhang mit Banken und dem Wohnungsbau in Erscheinung. Genossenschaften werden aber auch von Lesern, Stromkunden oder Konsumenten gegründet. Ihnen geht es etwa darum, die Existenz ihrer Zeitung zu sichern, gemeinsam saubere Energie herzustellen oder sich mit gesunden, regionalen Nahrungsmitteln zu versorgen.
Genossenschaften finden sich damit oft in solchen Lebensbereichen, die gewissen kommerziell geprägten Regeln folgen, bei denen aber die Chance für Verbraucher genutzt wird, sich mehr oder weniger aus Abhängigkeiten zu befreien, wie etwa in den Bereichen Strom, Wasser, Lebensmittel, und Verkehr. Es gilt das Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Genossenschaft ist eine Mischung aus Verein und Kapitalgesellschaft. Wie bei der GmbH wird man bei der Genossenschaft Mitglied durch den Kauf von Genossenschaftsanteilen (Geschäftsanteilen); wie der Verein zielt die Genossenschaft in der Regel darauf ab, viele Mitglieder (Genossen) zu haben.
- Die Mitglieder machen die Genossenschaft aus – ein Wechsel der Mitglieder bedeutet aber nicht, dass dadurch auch die Genossenschaft aufgelöst wird.
- Genossenschaften können eingetragen werden und damit in vollem Umfang rechtsfähig sein.
- Wie bei Verein und GmbH müssen die Gründer, hier mindestens drei, eine Satzung beschließen und die Genossenschaft dann gegebenenfalls zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anmelden. Vor der Anmeldung zur Eintragung in das Register muss die Genossenschaft jedoch noch einem genossenschaftlichen Prüfungsverband beitreten, der prüft, ob die Genossenschaft zugelassen werden kann.
- Eine Genossenschaft hat drei Organe: Die Generalversammlung beschließt über alle grundlegenden Belange; der Vorstand ist für die operative Umsetzung der Zwecke und die Vertretung der Genossenschaft verantwortlich; der Aufsichtsrat dient der internen Kontrolle des Vorstands.
- Die Genossenschaft wird mindestens alle zwei Jahre zusätzlich vom genossenschaftlichen Prüfungsverband geprüft, in dem sie Mitglied ist.
- Die Haftung der Mitglieder ist auf das Vermögen der Genossenschaft beschränkt. Eine darüber hinausgehende Haftung mit dem Privatvermögen kann in der Satzung ausgeschlossen werden.
- Hauptfinanzierungsquelle der meisten Genossenschaften sind die Erträge aus dem Betrieb und der Anlage des Genossenschaftsvermögens.
- Die Satzung der Genossenschaft lässt sich bei Bedarf recht flexibel anpassen. Entsprechende Beschlüsse fällt die Generalversammlung.
FAQ
- Entwurf und Beschluss der Satzung durch die Gründer
- Beitritt zu einem Prüfungsverband
- Eintragung in das Genossenschaftsregister
- mindestens drei Gründer
- Geschäftsanteil
Ja, wenn die Satzung und tatsächliche Geschäftsführung die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen.
- 20 % der Einkünfte können bei der Veranlagung zur Einkommensteuer pro Jahr als Sonderausgaben steuermindernd gelten gemacht werden.
- Wird auf die Rückzahlung des Geschäftsguthabens verzichtet, kann auch dieses als Spenden einkommensteuermindernd geltend gemacht werden.
- Generalversammlung (Mitgliederzahl grundsätzlich unbegrenzt), ggf. als Vertreterversammlung organisiert bei sehr großen Genossenschaften
- Vorstand (mind. zwei Personen, ausschließlich Mitglieder)
- gegebenenfalls Aufsichtsrat (mind. drei Personen, ausschließlich Mitglieder)
- Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeiten, sozialen und kulturellen Belange der Mitglieder
- Förderung der Mitglieder nach dem Prinzip der Selbsthilfe
- Mitgliederdemokratie; jedes Mitglied hat eine Stimme
- Die Genossenschaft ist vom wechselnden Wille seiner Mitglieder abhängig.
- Für wichtige (Grundsatz-)Entscheidungen ist regelmäßig eine Generalversammlung einzuberufen.
- operative Entscheidungen durch den Vorstand
Ja, durch Entscheidung der Generalversammlung
- Der Bestand der Genossenschaft ist vom Mitgliederwechsel unabhängig; auch ein vollständiger Mitgliederwechsel ist grundsätzlich zulässig.
- Der Zweck der Genossenschaft überdauert die Einzelpersönlichkeit der Mitglieder.
- Der Vorstand als gesetzlicher Vertreter wird von der Generalversammlung bzw. dem Aufsichtsrat und einem Prüfungsverband kontrolliert.
- Hauptfinanzierungsquelle sind die Erträge aus dem Geschäftsbetrieb.
Weiteres Infomaterial stellen wir Ihnen gerne auf Anfrage zur Verfügung, bitte wenden Sie sich hierfür an initiativen@verbraucherzentrale.nrw.