Die rechtsfähige oder die nicht rechtsfähige Stiftung

Stiftungen haben unter den gemeinnützigen Organisationen eine lange Tradition. Die Rechtsform der Stiftung erlaubt es wie keine andere, einen (gemeinnützigen) Zweck dauerhaft und unabhängig von fremden Interessen zu verwirklichen und so langfristig die gewünschten Wirkungen zu erzielen.

In Deutschland gibt es mehr als 22.000 Stiftungen. Zwar wurden die meisten von ihnen erst in den vergangenen 30 Jahren errichtet, doch haben sie unter den gemeinnützigen Organisationen eine lange Tradition. Die ältesten noch bestehenden Stiftungen in Deutschland, die aus der Sorge um arme und kranke Mitmenschen entstanden sind, gibt es seit mehr als 1.000 Jahren.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Stiftung bietet sich vor allem an, wenn ein Zweck über sehr lange Zeit oder für ewig gefördert werden soll und hierfür ein entsprechendes Vermögen zur Verfügung steht.
  • Die Stiftung hat keine Mitglieder; ihr Wesen und ihr Wirken wird allein durch den in der Satzung beschrieben Stifterwillen bestimmt.
  • Stiftungen können rechtsfähig und nicht rechtsfähig sein. Die nicht rechtsfähige Stiftung wird auch Treuhandstiftung genannt. Die Rechtsfähigkeit ist keine Voraussetzung, um als gemeinnützig anerkannt zu sein.
  • Um eine rechtsfähige Stiftung zu errichten, müssen die Stifter:innen ein Stiftungsgeschäft inklusive Satzung beschließen. Zusätzlich ist eine Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde notwendig. Bei der Errichtung einer Treuhandstiftung schließt dagegen der oder die Stifter:in mit der oder dem Treuhänder:in einen Vertrag ab und überträgt das Stiftungsvermögen.
  • Die Stiftung benötigt lediglich den Vorstand als einziges Organ, der ihre Geschäfte führt und sie nach außen vertritt. Bei der Treuhandstiftung übernimmt der oder die Treuhänder:in die Vertretung und Geschäftsführung.
  • Die Stiftung kann recht flexibel agieren, denn der Handlungsspielraum des Vorstands wird lediglich durch Vorgaben der Stiftungssatzung eingegrenzt.
  • Hauptfinanzierungsquelle der meisten Stiftungen sind die Erträge aus der Anlage ihres Vermögens. Sie erlauben eine recht stabile Finanzplanung.
  • Die Stiftung unterliegt der Kontrolle der staatlichen Stiftungsaufsicht.
  • Die Satzung der rechtsfähigen Stiftung lässt sich in der Regel nur mit Genehmigung der Stiftungsbehörde anpassen. Die Treuhandstiftung ist in dieser Hinsicht flexibler.

FAQ

Wie entsteht die Stiftung?

nicht rechtsfähige Stiftung (Treuhandstiftung):

Entwurf und Abschluss eines Vertrages zwischen Stifter:in und Treuhänder:in

rechtsfähige Stiftung:

  • Entwurf und Verabschiedung des Stiftungsgeschäfts und der Satzung durch den oder die Stifter:in
  • Anerkennung durch die Stiftungsbehörde
Welche Mindestausstattung ist erforderlich?

nicht rechtsfähige Stiftung (Treuhandstiftung):

  • mindestens ein:e Stifter:in
  • ein:e Treuhänder:in
  • Vermögensausstattung in Abstimmung mit dem oder der Treuhänder:in

rechtsfähige Stiftung:

  • mindestens ein:e Stifter:in
  • kein Mindestvermögen, doch muss die Vermögensausstattung die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks erlauben
  • in der Praxis häufig mindestens 50.000 Euro
Kann die Stiftung gemeinnützig sein?

Ja, wenn die Satzung und tatsächliche Geschäftsführung die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen und zum Beispiel den gemeinnützigen Zweck der Förderung des Klimaschutzes verfolgen.

Wie sieht der Spendenabzug (wenn als gemeinnützig anerkannt) aus?
  • 20 % der Einkünfte können bei der Veranlagung zur Einkommensteuer pro Jahr als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.
  • Zusätzlich dazu können Zuwendungen in das nicht verbrauchbare Stiftungsvermögen in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten von bis zu 2 Mio. Euro, über einen Zeitraum von zehn Jahren steuermindernd geltend gemacht werden (Vermögenshöchstbetrag).
Welche notwendigen Organe hat die Stiftung?

nicht rechtsfähige Stiftung (Treuhandstiftung):
die Geschäftsführung und Vertretung liegt bei dem oder der Treuhänder:in

rechtsfähige Stiftung:
Vorstand (eine oder mehrere Personen)

Wie sieht das typische Aktionsfeld einer Stiftung aus?

nicht rechtsfähige Stiftung (Treuhandstiftung):

finanzielle Förderung anderer gemeinnütziger Einrichtungen

rechtsfähige Stiftung:

  • finanzielle Förderung anderer gemeinnütziger Einrichtungen
  • Umsetzung eigener operativer Maßnahmen
  • Trägerschaft von Einrichtungen
Wie werden Entscheidungen getroffen?

nicht rechtsfähige Stiftung (Treuhandstiftung):

durch interne Stiftungsgremien oder den oder die Treuhänder:in

rechtsfähige Stiftung:

  • Entscheidungen haben sich immer an dem in der Satzung festgelegten Stifterwillen zu orientieren; die Stiftung ist nach ihrer Errichtung unabhängig von den Interessen Dritter.
  • Sie ist auf langfristige Wirkungen ausgerichtet.
Wie flexibel kann die Stiftung agieren?

nicht rechtsfähige Stiftung (Treuhandstiftung):

Da die Gremien und der oder die Treuhänder:in in der Regel lediglich der Stiftungssatzung verpflichtet sind, können sie in dem durch diese vorgegebenen Rahmen recht flexibel agieren.

rechtsfähige Stiftung:
Da der Vorstand in der Regel lediglich der Stiftungssatzung verpflichtet ist, kann er in dem durch diese vorgegebenen Rahmen recht flexibel agieren.

Kann die Satzung der Stiftung angepasst werden?

nicht rechtsfähige Stiftung (Treuhandstiftung):

Im Einvernehmen mit dem oder der Treuhänder:in sind Änderungen der vertraglichen Grundlagen möglich.

rechtsfähige Stiftung:

  • Satzungsanpassungen sind nur bei entsprechenden Regelungen in der Satzung und dann meist auch nur in engen Grenzen bzw. unter besonderen Bedingungen erlaubt.
  • Änderungen werden erst nach Zustimmung der Stiftungsbehörde wirksam.
Wie beständig ist die Stiftung?
  • Der Prototyp der Stiftung ist für "die Ewigkeit" angelegt; dies gilt grundsätzlich auch für die Treuhandstiftung, eine Auflösung ist hier aber leichter möglich.
  • Verbrauchselemente, Verbrauchsstiftungen und Stiftungen auf Zeit sind aber ebenso zulässig. Die Mindestdauer liegt bei der rechtsfähigen Stiftung bei 10 Jahren.
Wie erfolgt die Kontrolle in der Stiftung?

nicht rechtsfähige Stiftung (Treuhandstiftung):

Ggf. interne Mechanismen zur Kontrolle des oder der Treuhänder:in

rechtsfähige Stiftung:

  • Der Vorstand wird ggf. durch ein hierzu in der Satzung bestimmtes Organ (Kuratorium, Stiftungsrat) kontrolliert.
  • Die rechtsfähige Stiftung unterliegt der Kontrolle der Stiftungsbehörde.
Wie finanziert sich die Stiftung?
  • Der Prototyp der Kapitalstiftung finanziert sich aus den Erträgen seines Vermögens.
  • Die Stiftung verfügt über besondere Fundraising-Potenziale aufgrund der zusätzlichen steuerlichen Begünstigung durch den Vermögenshöchstbetrag, der nur für gemeinnützige Stiftungen gilt. Zudem gelten insbesondere rechtsfähige "Ewigkeitsstiftungen" als besonders stabil und damit vertrauenswürdig.

Weiteres Infomaterial stellen wir euch gerne auf Anfrage zur Verfügung. Bitte wendet euch hierfür an initiativen@verbraucherzentrale.nrw.

 

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